Was versteht man unter Brutto-Netto?

Brutto-Netto Unterscheidung bezieht sich in der Gehaltsabrechnung auf die Höhe des Arbeitsentgeltes aus der Sicht eines Arbeitnehmers. Der Bruttolohn stellt die Gesamtsumme der Vergütung dar, die im Tarifvertrag oder im individuellen Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Der Nettolohn ist die Summe der Bezüge nach allen gesetzlichen Abzügen, also ein Geldbetrag, der jedem Arbeitnehmer effektiv zur Verfügung steht. Diese gesetzlichen Abzüge werden in Form von Steuern (an das Finanzamt) und Sozialversicherungsbeiträgen (an die Krankenkassen) abgeführt.

Die Bruttobezüge bestehen aus vielen verschiedenen Vergütungsbestandteilen. Der wichtigste Bestandteil ist der Lohn, der sich bei gewerblichen Arbeitnehmern (eines Industrieunternehmens beispielsweise) aus Fertigungs- und Gemeinkostenlohn zusammensetzt. Hinzu kommen: der Urlaubslohn für den gehaltenen Urlaub, der Feiertagslohn für die arbeitsfreien gesetzlichen Feiertage sowie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die bis zu 6 Wochen vom Arbeitgeber bezahlt wird.

Neben dem Lohn sind alle Zuschläge und Zulagen ein Teil der Bruttobezüge. Diese können dem Arbeitnehmer über den normalen Arbeitslohn hinaus gewährt werden, wenn die Arbeitsleistung unter erschwerten Bedingungen erbracht wurde. Dabei richten sich die Zulagen (z.B. Hitze-, Schmutz-, Schichtzulagen) nach der Art der Tätigkeit während die Zuschläge (z.B. Mehrarbeits-, Sonntagszuschläge) an die Arbeitszeiten gebunden sind. Sie sind steuer- und sozialversicherungspflichtig, bis auf die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die zu einem bestimmten Prozentsatz steuer- und sozialversicherungsfrei sind.

Weitere Bruttobezüge sind alle Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder 13. Monatseinkommen (Weihnachtsgeld), die genauso wie die anfallenden Sachbezüge (u.a. Kantinenessen, Wohnungsüberlassung) der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Aus diesen Vergütungsbestandteilen setzen sich unterschiedliche Brutto-Bezugsgrößen zusammen. Für die Steuerermittlung relevantes Steuerbrutto wird aus dem Gesamtbrutto abzüglich der steuerfreien Bezüge (z.B. Direktversicherungen, betriebliche Altersvorsorge) ermittelt. Die jeweiligen Sozialversicherungsbrutto-Bezugsgrößen (SV-Brutto) sind, im Gegensatz zum Steuerbrutto, auf die jährlich neu festgelegten Obergrenzen (Beitragsbemessungsgrenzen) beschränkt.

Aus dem Steuerbrutto werden die Abgaben an das Betriebsstättenfinanzamt berechnet:
- Lohnsteuer,
- Solidaritätszuschlag
- Kirchensteuer (sofern erforderlich).

Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die jährliche Einkommenssteuer. Sie wird in Abhängigkeit von den familiären Verhältnissen des Arbeitnehmers (Steuerklasse) und ggf. unter Berücksichtigung der Steuerfreibeträge festgelegt. Der Solidaritätszuschlag beträgt seit 01.01.1998 5,5 % des Lohnsteuerbetrages. Die von der Religionszugehörigkeit abhängige Kirchensteuer wird durch die landesrechtlichen Vorschriften geregelt. Sie ergibt sich aus den in einzelnen Ländern geltenden Kirchensteuergesetzen.

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in Prozentsätzen des SV-Bruttobetrages berechnet. Die Sozialversicherungssparten gliedern sich auf (in Klammern die Arbeitnehmersätze für das Jahr 2010):

  • Krankenversicherung (7,90 % allgemeiner Beitragssatz inkl. Zusatzbeitrag für Zahnersatz von 0,9 %),
  • Pflegeversicherung (0,975 % + 0,25 % Zusatzbeitrag für Kinderlose ab vollendetem 23. Lebensjahr),
  • Rentenversicherung (9,95 %),
  • Arbeitslosenversicherung (1,40 %).

Bei der Lohnabrechnung werden die gesetzlichen Abzüge vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt bzw. an die Krankenkassen (Sozialversicherungen) abgeführt. Vom restlichen Nettolohn werden die Nettoabzüge (Miete, Pfändungen usw.) einbehalten und die Nettobezüge (Reisekostenerstattung) verrechnet, um den endgültigen Auszahlungsbetrag zu erhalten.

Weitere Info’s finden Sie unter dem Thema “Lohn- und Gehaltsabrechnung“.

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