Sofortmeldung zur Deutschen Rentenversicherung Bund

Ab 01.01.2009 haben Arbeitgeber bestimmter Branchen nach § 28a Abs. 4 SGB IV die gesetzliche Pflicht, neue Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu melden. Die sogenannte Sofortmeldung muss die Angaben Vor- und Familienname, Versicherungsnummer und Betriebsnummer des Arbeitgebers enthalten. Sofern die Versicherungsnummer noch nicht vorliegt, sind Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsname und Anschrift des Arbeitnehmers zu melden.

Die Neueinführung der Sofortmeldung verfolgt das Ziel, Schwarzarbeit besser bekämpfen zu können. Die Anmeldung kann zwar noch am ersten Beschäftigungstag durchgeführt werden. Sie muss aber vor Beschäftigungsaufnahme erfolgen. In der Praxis sollte daher der Arbeitgeber eine Sofortmeldung schon vor dem ersten Arbeitstag erstellt haben. Sonst droht dem Unternehmen eine Ordnungswidrigkeit mit erheblichen Bußgeld.

Für folgende Wirtschaftszweige sind Sofortmeldungen zu erstellen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft

In den entsprechenden Branchen muss die Sofortmeldung für alle neuen Mitarbeiter erstellt werden. Dies gilt auch für Büro-Angestellte und Auszubildende.

Die Meldung kann von jedem Arbeitgeber über das kostenfreie Tool sv.net nach einer Registrierung durchgeführt werden.

Neu ist auch die Verpflichtung der Arbeitgeber (der betroffenen Branchen), seine Arbeitnehmer auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweisdokumenten schriftlich hinzuweisen. Dies sollte nachweisbar - z.B. Klausel im Arbeitsvertrag - erfolgen.